Anwaltliche Dienstleistungen sind kostenpflichtig.

Neben den vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgestellten Regelungen bieten sich in vielen Fällen individuelle Vereinbarungen zwischen Mandant und Anwalt an.

Hier kommen Vergütungsvereinbarungen, sog. Zeithonorare mit unterschiedlichen individuellen Ausgestaltungsformen in Betracht. Der durchschnittliche Stundensatz liegt bei 220,00 Euro, gewichtet nach Schwierigkeit, erforderlichen Spezialkenntnissen, Zeitaufwand, und Vermögenssituation des Auftraggebers.

Für Parteien mit geringem Einkommen kann es staatliche Unterstützung in Form von Beratungshilfe (für außergerichtliche Beratungen oder Vertretungen) oder Verfahrenskostenhilfe (für das Führen von Prozessen) geben. Die Formulare zum Download finden Sie hier.

Grundsätzlich ist wichtig zu wissen, dass der Anwalt über ein Ermessen bzgl. der Höhe der Gebühr nur bei der Abrechnung außergerichtlicher Leistungen verfügt, da es sich bei den Gerichtsgebühren um unabänderbare Festgebühren handelt.
Das Ermessen wird gewichtet nach den Kriterien, Wichtigkeit und Bedeutung der Angelegenheit, Schwierigkeit und zeitlicher Umfang, sowie Vermögenssituation des Mandanten.

In der Regel besteht bei Obsiegen in einer Streitangelegenheit Anspruch darauf, dass der Gegner die Kosten erstattet. Aber auch hier gilt: keine Regel ohne Ausnahme. In arbeitsgerichtlichen oder wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeiten trägt jede Partei in erster Instanz, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens, also auch im Falle des Obsiegens, ihre eigenen Kosten, es bestehen keine Erstattungsansprüche an die unterliegende Gegenseite.